Die neue Schützenordnung

 

Schützenordnung für den Dorster Schüttenhoff


Nachdem Seine Königliche Majestät von Großbritannien und Kurfürstliche Durchlaucht von Braunschweig und Lüneburg den Dorfschaften die Haltung der Schüttenhöfe allergnädigst im Jahre 1742 wiederum gestattet hat, wurde die alte Grubenhagensche Schützenordnung erneuert. Sie lautet in der Neuauflage von 2013:

 

§ 1
Jeder Einwohner der Ortschaft Dorste sollte am Schüttenhoff teilnehmen und hat die dafür erforderlichen Auslagen zu entrichten.

§ 2
Jeder, der am Schießen teilnehmen will, meldet sich bei den Schützenmeistern oder deren Beauftragten.

§ 3
Verheiratete Männer schießen auf die Bestemannscheibe, Junggesellen schießen auf die Besteknechtscheibe.
Verwitwete und geschiedene Männer sind den Verheirateten gleichzustellen.

§ 4
Für das Schießen auf die Bestemann- oder Besteknechtscheibe sind nur Schützen zugelassen, die ihren Wohnsitz in der Ortschaft Dorste haben.

§ 5
Jeder zugelassene Schütze kann höchstens drei Schuss auf die Scheibe abgeben. Gewertet wird der beste Schuss. Fehlschüsse dürfen nicht wiederholt werden.

§ 6
Sollte jemand durch körperliche Gebrechen nicht in der Lage sein, auf die Bestemannscheibe zu schießen, so kann er einen anderen für sich schießen lassen. Diese Person muss Dorster Einwohnerin oder Dorster Einwohner sein und muss den Schützenmeistern vorab angezeigt werden. Sie ist anschließend nicht mehr berechtigt, für einen anderen auf die Bestemannscheibe zu schießen.
Über die Zulässigkeit des Schießens in Vertretung entscheiden die Schützenmeister.

§ 7
Nach alter Tradition wird das Bestemannschießen durch die Schirmherrin oder den Schirmherrn des Schüttenhoffs eröffnet. Darauf folgen die Mitglieder des Schüttenhoff-Komitees in der Reihenfolge des letzten Schüttenhoffs und die Schützen gemäß Eintrag im Schießbuch.

§ 8
Die zum Schüttenhoff aufgelegte Geldscheibe kann jede(r) erringen. Gewertet wird der beste Satz (1 Satz = 3 Schuss). Es können beliebig viele Sätze nachgelöst werden.

§ 9
Jeder Schütze unterliegt den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes und den gesetzlichen Vorschriften über das Verhalten auf Schießständen.
Schützen, die sich ungebührlich aufführen oder stark angetrunken sind, dürfen nicht schießen und werden des Schießstandes verwiesen.

§ 10
Es ist den Schützen untersagt, beschossene Scheiben in die Hand zu nehmen. Nach Beendigung des Schießens sind die Scheiben unverzüglich den Schützenmeistern oder deren Beauftragten zu übergeben.
Bei Zuwiderhandlung ist eine von den Schützenmeistern willkürlich zu bestimmende Strafe fällig.

§ 11
Die Auswertung der Schießergebnisse obliegt ausschließlich den Schützenmeistern und deren Beauftragten. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar und von jedem Schützen zu akzeptieren.

§ 12
Die Bekanntgabe der neuen Würdenträger erfolgt am Nachmittag des 2. Pfingsttages öffentlich.
Der Gewinner der Geldscheibe wird am Sonntag nach Pfingsten während des Frühstücks bekannt gegeben.

§ 13
Die Schützenmeister halten für jeden der acht Würdenträger und den Gewinner der Geldscheibe eine entsprechende Scheibe vor.

§ 14
Derjenige, der das Kleinod erringt, Bestemann oder Besteknecht, hat es in den Jahren zwischen den Schüttenhöfen jeweils am 1. Pfingsttag zusammen mit dem übrigen Komitee in der Kirche im offiziellen Anzug zu präsentieren. Während dieser Zeit sind die vier Fahnen an den Häusern der Würdenträger auszuhängen.
Bei Unterlassung ist eine vom 1. Schützenmeister willkürlich zu bestimmende Strafe fällig.

§ 15
Für den Zustand der Kleinode sind der Bestemann und der Besteknecht allein verantwortlich. Sie haben zudem die Pflicht, dem Kleinod einen Anhänger mit ihrem Namen versehen anzufügen.

§ 16
Der Bestemann und der Besteknecht bewirten ihre Bataillone nach altem Dorster Brauch beim nächsten Schüttenhoff mit Speisen und Getränken.

§ 17
Sollte der 1. Besteknecht zwischen den Schüttenhöfen heiraten, so darf er beim nächsten Schüttenhoff wohl das Kleinod, nicht aber die Fahne tragen und hat sich einen Junggesellenfahnenträger zu suchen. Gleichwohl hat er alle sonstigen Pflichten zu erfüllen.
Bei Heirat des 2. Besteknechts oder eines Schaffers scheidet dieser aus dem Komitee aus. Seine Position wird durch einen Ersatzmann gemäß Schießbuch (Besteknechtscheibe) besetzt. Die Entscheidung obliegt den Schützenmeistern.

§ 18
Es gilt generell: Fällt durch Krankheit, Todesfall oder Wegzug ein Komiteemitglied aus, so entscheiden die Schützenmeister gemäß Schießbuch über die Nachbesetzung freiwerdender Ämter.

§ 19
Der Schüttenhoff wird an den beiden Pfingsttagen sowie am Sonntag nach Pfingsten abgehalten. Er wird ein Jahr vor dem vom 1. Bestemann bestimmten Termin bei der Schirmherrin oder beim Schirmherrn angemeldet. Der Schüttenhoff findet grundsätzlich im Abstand von vier Jahren statt.

§ 20
Diese Schützenordnung ist vor Beginn des Schießens öffentlich zu verlesen und im Schießhaus auszuhängen.

 

Dorste, 3. Mai 2013

Heiko Fette Matthias Wedemeyer
1. Bestemann  1. Schützenmeister